Abgeordnetengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 15: Zeile 15:




Ein Abgeordneter soll die BÃürger des Landes vertreten.  
Ein [[Abgeordneter]] soll die Bürger des Landes vertreten.  


Er darf nicht einfach machen, was er will.  
Er darf nicht einfach machen, was er will.  
6

Bearbeitungen