Fünfprozentklausel: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
20 Bytes hinzugefügt ,  25. Dezember 2015
keine Bearbeitungszusammenfassung
(Kategorien hinzugefügt)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 34: Zeile 34:
Hat eine Partei weniger als fünf (5) Prozent der Stimmen,
Hat eine Partei weniger als fünf (5) Prozent der Stimmen,


darf die Partei nicht in den [[Bundestag]] (oder Landtag)
darf die Partei nicht in den [[Bundestag]] (oder [[Landesparlament|Landtag]])




133

Bearbeitungen

Navigationsmenü